Statuto dell’Associazione

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Artikel 1 – Name

  • Unter dem Namen «Helvetia Trychler» besteht gemäss Artikel 60ff des ZGB eine selbstständige Organisation in der Rechtsform eines Vereins. Der Sitz des Vereins ist 6300 Zug.

Artikel 2 – Zweck

  • Der Verein steht zur Präambel der Bundesverfassung. Die Bewahrung der höchsten gesetzgeberischen Instanz wird mit der traditionell gelebten Form des Trychlens nach alter Väter Sitte ausgedrückt.
  • Der Verein setzt sich für die Rechte der Allgemeinheit ein.
  • Dem Trychler-Brauchtum und der Präambel der Bundesverfassung verpflichtet wird diese friedliche Glockenbotschaft der Bevölkerung aller Kantone nähergebracht.

Artikel 3 – Erwerb

  • Anmelden können sich Personen mit Sitz in der Eidgenossenschaft, welche das 16. Altersjahr erreicht haben und sich der Trychlertradition, gemäss Vereinszweck, verpflichten wollen.
  • Der Vorstand prüft den Mitgliedsantrag.
  • Auf Empfehlung des Vorstandes werden die neuen Mitglieder an der jährlichen Generalversammlung aufgenommen.

Artikel 4 – Stimm- und Wahlrecht – Ausschluss-Kriterien

  • Stimm- und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder welche von der GV bestätigt worden sind.
  • Mitglieder können auf Vorstandsbeschluss hin von der GV mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn sie grobfahrlässig gegen den Vereinszweck verstossen haben.

Artikel 5 – Mitgliederbeiträge

  • Die Höhe des Jahresmitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstandes von der GV mit einer 2/3 Mehrheit genehmigt.
  • Der Jahresmitgliederbeitrag ist jeweils spätestens 30 Tage nach der GV des laufenden Vereinsjahres fällig und wird jeweils zu Beginn der GV eingezogen. Nichtanwesende werden per Faktura angeschrieben.

Artikel 6 – Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt des Mitglieds (schriftlich)
    b) Tod des Mitglieds
    c) Ausschluss des Mitglieds gemäss Art. 4
  • Rechtliches Gehör: Vor einem, duch den Vorstand beschlossenen Ausschluss, ist dem betroffenen Mitglied das rechtliche Gehör innerhalb der Vorstandssitzung zu gewähren.

Artikel 7 – Organe

  • Die Organe des Vereins «Helvetia Trychler» sind:
    a) Die Generalversammlung
    b) Der Vorstand
    c) Die Revisoren

Artikel 8 – Aufgaben

  • Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  • Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
    a) Wahl des Präsidenten, des Aktuars und Kassiers
    b) Genehmigung des Jahresprogramms
    c) Genehmigung Jahresbericht, Jahresrechnung und Jahresbudget
    d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    e) Verdankung der gelisteten Sponsorenbeiträge ab CHF 200.–
    f) Erledigung von Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes
    g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    h) Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

Artikel 9 – Einberufung

  • Das Vereinsjahr endet jeweils per 31. Dezember.
  • Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb der ersten 3 Monate unter Vorstandseinberufung, nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
  • Eine ausserordentliche Generalversammlung bedingt die Unterschriften von 2/3 der gelisteten Vereinsmitglieder.
  • Einladungen mit Traktandenliste werden 30 Tage vor der Generalversammlung verschickt. Mitgliederanträge liegen spätestens 10 Tage vor der GV dem Präsidenten vor.

Artikel 10 – Abstimmungen und Wahlen

  • Abstimmungen und Wahlen werden ausschliesslich innerhalb der GV vorgenommen.
  • Anträge sind innerhalb der GV zu genehmigen. Genehmigte Anträge dürfen dem Vereinszweck nicht zuwiderlaufen.
  • Der Vorstand verfügt über das Vetorecht, hinsichtlich Verstösse gegen den Vereinszweck.

Artikel 11 – Vorstand – Zusammensetzung

  • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Präsident
    2. Vize-Präsident
    3. Aktuar
    4. Finanzen
    5. Medienbeauftragter
    6. Beisitzer
    7. Revision

Artikel 12 – Amtsdauer – Einberufung – Aufgaben

  • Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und leisten die Arbeit ehrenamtlich und nach Spesenreglement.
  • Der Präsident beruft den Vorstand ein, die Einladung wird vom Aktuar versendet.
  • Hauptaufgabe des Vorstandes ist die Führung des Vereins gemäss Vereinszweck.
  • Bei fahr- oder grobfahrlässigem Handeln wird ein Vorstandsmitglied haftpflichtig falls gegen OR Art. 717 Abs. 1 verstossen wird. Zur Anwendung kommt alsdann auch ZGB 68, 69 und 69a.

Artikel 13 – Jahresbeitrag – Sympathiebeiträge – Befreiung

  • Die GV beschliesst die Beitragshöhe der aktiven Mitglieder.
  • Zur Verdankung und Einladung an die Generalversammlung über Sympathiebeiträge Dritter wird vom Kassier ein separates Kassenbuch geführt.
  • Im Sinne der Präambel: «…sich misst am Wohl der Schwachen» können einzelne Mitglieder von der Jahresgebühr entsprechend befreit werden.
  • Die Bankverbindung obliegt der Wahl des Vorstandes und wird von der GV genehmigt.

Artikel 14 – Vereinsvermögen – Haftung – Grobfahrlässigkeit

  • Für die Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das buchhalterische Vereinsvermögen.
  • Grundsätzlich gilt eine persönliche Haftung der Mitglieder als ausgeschlossen.
  • Das Vereinsvermögen darf den Reservebetrag von CHF 1’000.– nicht unterschreiten.
  • Bei fahr- oder grobfahrlässigem Handeln kann ein Mitglied haftpflichtig werden falls gegen OR Art.717 Abs.1 verstossen wird. Zur Anwendung kommt alsdann auch ZGB 68, 69 und 69a.

Artikel 15 – Gewinn

  • Der Verein ist eine nicht gewinnorientierte Organisation.

Artikel 16 – Einberufung der Organe

  • Einberufung der Organe erfolgt analog aller Artikel gemäss III Organe.

Artikel 17 – Wahlen

  • Bei den ersten zwei Wahlgängen ist das absolute Mehr erforderlich.
  • Falls dies nicht zustande kommen sollte, gilt beim dritten Wahlgang das einfache Mehr.

Artikel 18 – Unterschriften

  • Alle Geschäfte werden unter Einbezug des Präsidenten kollektiv unterzeichnet.
  • Einzelunterschriften sind bei schriftlichen Mitgliederanträgen erlaubt.

Artikel 19 – Rekurse

  • Gegen Beschlüsse des Vorstandes welche von der GV abgesegnet worden sind, ist ein Rekurs nicht möglich.

Artikel 20 – Logo Helvetia Trychler – Rechte – Pflichten

  • Die Verwaltung, Pflege und Einhaltung der gesamten Rechte für Bild und Schrift des Logo (Brand) Helvetia Trychler, unterliegen jeweils dem Vereins-Präsidenten während seiner ganzen Amtszeit.

Artikel 21 – Social Media – Code Verwaltung

  • Sämtliche Zugangsdaten der Social Media werden vom Vorstand beziehungsweise vom Vereins-Kassier verwaltet. Der Vorstand legt die jeweiligen Nutzerrechte für den, die jeweiligen Betreiber der Kanäle (Telegramm, Threema, WhatsApp, Facebook, Instagram etc.) fest. Unterschriften für wichtige Geschäfte aus dem Vorstand werden jeweils im Kollektiv getätigt.
    Zum Beispiel:
    1. Der Präsident / 2. Der Kassier
    1. Der Präsident / 2. Der Aktuar

Artikel 22 – Hirt Hemden

  • Die Hemden werden leihweise herausgegeben, ein Pfand wird verlangt welches bei Rückgabe zurück erstattet wird.
  • Bei einem allfälligen Ausschluss muss das Hirt Hemd zwingend zurückgegeben werden.

Artikel 22 – Revision und Auflösung

  • Revision und Auflösung setzen 2/3 der gelisteten Vereinsmitglieder voraus.
  • Bei der Vereinsauflösung wird das vorhandene Vereinsvermögen nach Abgeltung sämtlicher finaziellen Verpflichtungen an Vereinsmitglieder und Lieferanten an eine gemeinnützige Organisation, mit Sitz in der Schweiz, zugeführt.
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